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Okt 01 2012

Liebe am Arbeitsplatz Teil 3: Verliebt in den Azubi

©RainerSturm /pixelio.de

Liebe am Arbeitsplatz ist selten einfach zu leben. Unter Kollegen bringt sie Tratsch und Getuschel hervor, bei der Liebe zum Chef noch mehr Tratsch und vor allem Neid und der Flirt mit der neuen Auszubildenden kann richtig ernste Folgen haben. Doch Gefühle fragen ja bekanntlich nicht nach der Hierarchiestufe der Beteiligten.

Dabei kommt es gerade zwischen Auszubildenden und Ausbildern oder alteingesessenen Mitarbeitern schnell mal zu Schwärmereien. Der Neuling ist in der Regel recht jung, im Idealfall voller Tatendrang und bringt so frischen Wind in den Arbeisalltag der Firma. Das geht nicht an jedem Mitarbeiter spurlos vorbei.

Auch oder gerade Ausbilder entwickeln bei Auszubildenden deshalb manchmal Gefühle, die so nicht an den Arbeitsplatz gehören. Hier gilt es, die Freude über den Enthusiasmus, Fleiß und/oder die Gelehrigkeit des Schützlings nicht mit Liebe zu verwechseln. Denn genau das ist der Auszubildende: ein Schutzbefohlener.

Der Ausbilder soll dem Azubi ja nicht nur fachliche Kompetenzen in einem Fachgebiet vermitteln, sondern auch bei der charakterlichen Entwicklung unterstützen. Sein Schützling ist außerdem auf die Fähigkeiten und das Wohlwollen seines Ausbilders angewiesen, wenn er die Lehre erfolgreich  absolvieren will.

Da sich vor allem junge Leute von Kompetenz und scheinbar mühelosem fachlichem Können beeindrucken lassen, muss der Ausbilder auch in der Lage sein, sich von seinem Schützling (emotional) abzugrenzen. Natürlich ist es schön, vom Azubi bewundert zu werden und ihn zum Nacheifern animieren zu können. Seit es für die Position als Ausbilder kein Mindestalter mehr gibt, kommt es auch oft vor, dass der Altersunterschied zwischen Auszubildendem und Ausbilder nicht allzu groß.

Es gibt allerdings Grenzen, die einzuhalten sind. Nicht nur im Falle eines minderjährigen Auszubildenden kann eine Liebesbeziehung mit dem Ausbilder zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Dann nämlich, wenn einer der Beteiligten nicht mehr seine volle Arbeitsleistung erbringt oder sich der Auszubildende durch die Beziehung berufliche Vorteile verschafft.

Ist der Auszubildende minderjährig, macht sich der Ausbilder sogar strafbar: „sexueller Missbrauch eines Schutzbefohlenen“ bedeutet für ihn dann bis zu fünf Jahren Haft.Von vornherein ausschließen darf der Arbeitgeber Beziehungen innerhalb der Belegschaft aber auch im Fall von Auszubildendem und Ausbilder nicht. Er kann beiden jedoch neue Aufgabengebiete zuteilen, sofern diese zumutbar sind.

 

 

 

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